{"id":1138,"date":"2015-04-09T21:07:02","date_gmt":"2015-04-09T19:07:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bewerbung-tipps.com\/blog\/?p=1138"},"modified":"2020-06-28T22:19:17","modified_gmt":"2020-06-28T20:19:17","slug":"urlaubsanspruch-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bewerbung-tipps.com\/blog\/wirtschaft\/urlaubsanspruch-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Regelungen zu Urlaub, Urlaubsgeld und Sonderurlaub f\u00fcr Arbeitnehmer"},"content":{"rendered":"<p>Arbeitnehmer (dazu geh\u00f6ren auch Auszubildende, Teilzeitbesch\u00e4ftigte und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer) haben einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der beruflichen T\u00e4tigkeit zum Zweck der Erholung. Der Anspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gesetzlich geregelt und kann einzelvertraglich \u00fcber den Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden.<\/p>\n<h2>Mindesturlaub f\u00fcr Arbeitnehmer<\/h2>\n<p>Die Mindesturlaubsdauer wird im \u00a7 3 BUrlG geregelt. Bei einer 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag) stehen dem Arbeitnehmer 24 Tage Erholungsurlaub zu. Hat der Arbeitnehmer eine 5-Tage-Woche, so wird der Anspruch auf diese Dauer heruntergebrochen. Es entsteht also bei einer 5-Tage-Woche ein Anspruch auf 20 Tage bezahlten Jahresurlaub. Zu beachten ist hierbei, dass der volle Anspruch erst nach 6-monatiger Firmenzugeh\u00f6rigkeit entsteht (\u00a7 4 BUrlG). Ist die Wartezeit noch nicht abgelaufen, so wird der Mindest-Urlaubsanspruch anteilig zu 1\/12 f\u00fcr jeden vollen Monat der Firmenzugeh\u00f6rigkeit zugesprochen.<\/p>\n<p>Nicht zu verwechseln ist der Mindestanspruch mit dem tats\u00e4chlichen Urlaubsanspruch. Die H\u00f6he des tats\u00e4chlichen Urlaubsanspruchs finden Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag und kann h\u00f6her als der gesetzliche Urlaubsanspruch ausfallen.<br \/>\n<\/p>\n<h2>Gew\u00e4hrung von Sonderurlaub<\/h2>\n<p>Sonderurlaub ist im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB) \u00a7 616 \u201eVor\u00fcbergehende Verhinderung\u201c geregelt. <\/p>\n<div class=\"box-grey\">\n<em><\/p>\n<p>Auszug aus dem Gesetzestext:<\/p>\n<p>Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Verg\u00fctung nicht dadurch verlustig, dass er f\u00fcr eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.<\/p>\n<p><\/em><\/div>\n<p>Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Verg\u00fctung von der Arbeit freistellen, wenn bestimmte Gr\u00fcnde vorliegen, durch die er eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig nicht erhebliche Zeit <strong>unverschuldet<\/strong> an der Arbeitsleistung gehindert wird. Zu diesen Gr\u00fcnden geh\u00f6ren die Geburt des eigenen Kindes, Hochzeit, Todesfall eines nahen Verwandten oder die schwere Erkrankung eines Familienangeh\u00f6rigen. Auch f\u00fcr den eigenen Umzug kann Sonderurlaub gew\u00e4hrt werden. Der Umzug muss allerdings betrieblich bedingt sein (Beispiel Standortwechsel) und die Durchf\u00fchrung des Umzugs w\u00e4hrend der Arbeitszeit ist unvermeidbar.<\/p>\n<h2>Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld<\/h2>\n<p>W\u00e4hrend des Urlaubs wird durch den Arbeitgeber weiterhin <strong>Urlaubsentgelt<\/strong> gezahlt (Lohnfortzahlung). Der Umfang richtet sich nach dem Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt ohne \u00dcberstunden und ohne Kurzarbeit (\u00a7 11 Absatz 1 BUrlG). Im Gegensatz zum Urlaubsentgelt ist <strong>Urlaubsgeld<\/strong> eine freiwillige finanzielle Leistung des Arbeitgebers, die zus\u00e4tzlich gezahlt wird. Die Zahlung muss nicht parallel zum Urlaubsentgelt geschehen. Wenn Urlaubsgeld gezahlt wird, muss es allerdings an alle Besch\u00e4ftigten im Unternehmen gezahlt werden.<\/p>\n<h2>Habe ich ein Anrecht auf einen konkreten Urlaubstermin?<\/h2>\n<p>\u00a7 7 Absatz 1 BUrlG besagt, dass die zeitlichen W\u00fcnsche des Arbeitnehmers f\u00fcr den Urlaub durch den Arbeitgeber zu ber\u00fccksichtigen sind. Der Gew\u00e4hrung von Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt k\u00f6nnen nur <strong>dringende betriebliche Belange<\/strong> oder die Urlaubsw\u00fcnsche anderer Arbeitnehmer, die gegen\u00fcber den eigenen Vorrang haben, entgegenstehen. Der Urlaub muss aber dennoch durch den Arbeitgeber genehmigt werden! Geschieht das nicht und der Arbeitnehmer tritt trotzdem Urlaub an, so kann diese <strong>Selbstbeurlaubung<\/strong> zur fristlosen K\u00fcndigung f\u00fchren.<\/p>\n<p>In Ausnahmef\u00e4llen kann der Arbeitgeber einmal genehmigten Urlaub widerrufen. Auch wenn der Widerruf ung\u00fcltig ist, darf der Urlaub durch den Arbeitnehmer nicht angetreten werden, bis der Fall ggf. per Arbeitsgericht gekl\u00e4rt ist. Anders ist es dagegen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub beim Widerruf bereits angetreten hat. Der Urlaub muss dann nicht abgebrochen zu werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr Streitschlichtungen rund um den Urlaub steht das Arbeitsgericht als Ansprechpartner bereit.<\/p>\n<h2 class=\"clear\">Bis wann muss der Jahresurlaub genommen werden?<\/h2>\n<p>Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gew\u00e4hrt und genommen werden. Ansonsten verf\u00e4llt rein rechtlich der Anspruch. Wenn es wichtige betriebliche Gr\u00fcnde gibt, kann der Urlaub auf die ersten drei Monate des Folgejahres \u00fcbertragen werden (\u00a7 7 Absatz 3 BUrlG), also bis zum 31. M\u00e4rz. Wurde der Urlaub auch bis dahin nicht genommen, verf\u00e4llt er unwiderruflich.<\/p>\n<h2>Krank im Urlaub \u2013 Pech gehabt?<\/h2>\n<p>Nein, denn nach \u00a7 9 BUrlG werden Krankentage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Schlie\u00dflich dient der Urlaub, wie eingangs erw\u00e4hnt, dem Zweck der Erholung. Das ist aber bei einer Krankheit nicht gegeben! Die Arbeitsunf\u00e4higkeit muss allerdings \u00fcber ein \u00e4rztliches Attest (Krankmeldung) nachgewiesen und unverz\u00fcglich gegen\u00fcber dem Arbeitgeber angezeigt werden. Zu beachten ist, dass sich der aktuelle Urlaub nicht automatisch um die Tage der Krankheit verl\u00e4ngert, sondern die Krankentage auf den Urlaubsanspruch angerechnet und durch den Arbeitgeber neu gew\u00e4hrt werden m\u00fcssen. Wenn der Arbeitnehmer also, ohne es mit dem Arbeitgeber abzustimmen, den genehmigten Urlaub selbst verl\u00e4ngert, ist das einer Selbstbeurlaubung gleichzusetzen, der die K\u00fcndigung drohen kann.<\/p>\n<p>Wichtig: Auch bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses verf\u00e4llt der Urlaub nicht, sondern muss genommen werden (\u00a7 7 Absatz 4 BUrlG). Ist das nicht mehr m\u00f6glich, ist der verbleibende Urlaub im Rahmen von bezahlten Tagen abzugelten. Der Urlaubsanspruch an sich bleibt von der K\u00fcndigung unber\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitnehmer (dazu geh\u00f6ren auch Auszubildende, Teilzeitbesch\u00e4ftigte und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer) haben einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der beruflichen T\u00e4tigkeit zum Zweck der Erholung. 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