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hallo,
schreibe gerade meine bewerbung für eine neue arbeitsstelle im nicht-landwirtschaftlichen-bereich und bin auf ein paar probleme gestoßen:
außer meiner normalen berufsausbildung und fortbildung habe ich auf einer abendschule zusätzlich den beruf landwirt erworben, da ich den elterlichen landwirtschaftlichen betrieb inzwischen übernommen habe und im nebenerwerb führe.
jetzt stellt sich die frage, ob ich die abendschule, bzw. die landwirtschaft erwähnen soll, da mein beruflicher werdegang im primären beruf lückenlos ist und nichts mit der landwirtschaft zu tun hat.
vielen dank für engagement im voraus.
liebe grüße, der gogo
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planlos81
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Anmeldungsdatum: 17.03.2008
Beiträge: 69
Hallo,
da du den landwirtschaftlichen Betrieb ja neben führst, ergibt sich für den Arbeitgeber das "Problem", dass es deine Leistungsfähigkeit einschränken könnte. Daher sind Nebentätigkeiten auch vom Arbeitgeber zu genehmigen.
Demnach würde ich dir schon raten, das mit anzuführen.
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ok ...danke für deinen ratschlag!
es ist so mit der landwirtschaft, dass die hauptarbeit meine eltern machen und der betrieb von mir nur gepachtet ist, damit mein vater rente bekommt. also der betrieb schränkt meiner meinung nach nicht meine leistungsfähigkeit für die angestrebte arbeitsstelle ein.
meine sorge ist eben, dass ich von vorneherein schon aussortiert werde und ich gar nicht die gelegenheit bekomme, dies klar zu stellen.
aber nochmals danke für deinen tip.
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planlos81
PostRank 5

Anmeldungsdatum: 17.03.2008
Beiträge: 69
Wenn du ihn nur pachtest und er für dich keine Arbeit bzw. Mehrbelastung darstellt, dann musst du das natürlich nicht angeben, bzw. kannst darauf dann im Vorstellungsgespräch zurückgreifen.
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thx für die ratschläge
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Zitat: da du den landwirtschaftlichen Betrieb ja neben führst, ergibt sich für den Arbeitgeber das "Problem", dass es deine Leistungsfähigkeit einschränken könnte.
Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber natürlich den Anspruch darauf, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung auch erbracht wird bzw. erbracht werden kann. Aber längst nicht jede Nebentätigkeit schränkt die Leistung eines Arbeitnehmers ein. Soweit, so gut.
Zitat: Daher sind Nebentätigkeiten auch vom Arbeitgeber zu genehmigen.
Dazu, ob eine Nebentätigkeit genehmigt werden muss oder gar verboten werden darf, bedarf es einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Und diese Grundlage ist entweder in einem Tarifvertrag oder aber im Arbeitsvertrag zu finden. Gibt es eine solche Vereinbarung nicht, muss auch nicht um Erlaubnis gefragt werden. Unabhängig davon, darf kein generelles Verbot ausgesprochen werden, einer Nebentätigkeit nachgehen zu dürfen! Auch kann ein AG seine, etwaig zu gebende Zustimmung, nicht nach Lust und Laune erteilen oder verweigern. Dazu bedarf es sachlicher Gründe!
Ich bin mir nicht ganz, aber fast sicher, dass es dazu schon einmal ein BAG-Urteil gegeben hat, dass einem Arbeitnehmer die Nebenerwerbslandwirtschaft nicht untersagt werden kann!
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planlos81
PostRank 5

Anmeldungsdatum: 17.03.2008
Beiträge: 69
Das BAG hat dazu grundsätzlich folgendes entschieden:
Zitat: ??Ein vertragliches Nebentätigkeits-verbot ist ? nur - wirksam, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an ihm hat ....; ein solches ist in der Regel gegeben, wenn die Ne-bentätigkeit mit der geschuldeten Arbeitsleistung zeitlich zusammenfallen würde, oder wenn das Arbeitsverhältnis sonst durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt würde, zum Beispiel durch Wett-bewerb des Arbeitnehmers; ein umfassendes Verbot der Nebentätigkeit ist im Hinblick auf das Grundrecht des Arbeitnehmers aus Art. 12 GG dahin auszulegen, dass solche Nebentätigkeiten erlaubt sind, bei denen eine Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers nicht zu erwar-ten ist." (BAG vom 18.11.1988-8 AZR 12/86).
Eine Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldete Leistung besteht dann, wenn die zeitliche Belastung durch die Nebentätigkeit dazu führt, dass die Haupttätigkeit nicht mehr korrekt ausgeführt werden kann. Der Nachweis einer solchen Beeinträchtigung, die im übrigen der Arbeitgeber leisten muss, ist jedoch nicht ganz so einfach. Ein Anhaltspunkt wäre, wenn in der Summe der beiden Tätigkeiten die gesetzli-che wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden regelmäßig überschritten wird. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu im Jahr 1996 gesagt:
Zitat: "... Der Arbeitnehmer hat jedoch jede Nebentätigkeit zu unterlassen, die mit der Arbeitspflicht kollidiert, d.h. vor allem, wenn sie gleichzeitig ausgeübt wird, und bei nicht gleich-zeitiger Ausübung dann, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung darunter leidet. Eine solche Nebentätigkeit stellt eine Verletzung der Arbeitspflicht dar. Obwohl danach der Arbeit-nehmer einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit hat, muss er eine bevorstehende Nebenbe-schäftigung anzeigen, wenn die Interessen des Arbeitgebers bedroht sind (BAG 60, 135 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis)?? (BAG 18.1.1996 ? 6 AZR 314/95)
Interessant dazu auch: [Link nur für registrierte Nutzer sichtbar][/quote]
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alles klar! danke für eure ratschläge. jetzt kenn ich auch n bisschen die gesetzlichen dinge dazu.
gruß, gogo
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