Was bedeutet für mich die Probezeit?

Was bedeutet für mich die Probezeit?

Probezeit in Ausbildung, Praktikum und Festanstellung – Was ist zu beachten?

Autor: Dipl.-Wirt.-Inf.
Beitrag aktualisiert: 29.08.2023
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Was ist die Probezeit?

Für den Beginn einer Ausbildung oder eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses wird meistens eine Probezeit vereinbart. Die Probezeit ist dafür da, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einander kennenlernen. Es gilt herauszufinden, ob der Arbeitnehmer sich gut in das bestehende Team integrieren kann, Versprechungen aus dem Vorstellunggespräch eingehalten werden oder die Aufgaben und Inhalte das Richtige sind. Natürlich spielt die Arbeitsmoral und Motivation eine ebenso bedeutende Rolle.

Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen beiderseitig beendet werden. Das Aussprechen der Kündigung ist jederzeit möglich. Eine Kündigungsfrist ist dennoch einzuhalten! Ausnahme bildet nur die Berufsausbildung. Die Probezeit ermöglicht die bequeme Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die Möglichkeit der Kündigung ohne Angabe von Gründen besteht allerdings nur für die ersten 6 Monate! Danach tritt, unabhängig von einer längeren Probezeit, automatisch der gesetzliche Kündigungsschutz in Kraft. Dieser besagt, dass eine Kündigung seitens des Arbeitgebers nur unter bestimmten Bedingungen mit der Angabe von Gründen ausgesprochen werden darf.

Die Probezeit regelt also ausschließlich die Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer wäre auch ohne die Vereinbarung einer Probezeit aufgrund des fehlenden gesetzlichen Kündigungsschutzes in den ersten 6 Monaten ohne Angabe von Gründen kündbar.

Die Kündigung selbst muss schriftlich erfolgen. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, so muss bei einer Kündigung auch der Betriebsrat angehört werden.

Welche Kündigungsfristen sind innerhalb der Probezeit einzuhalten?

Kündigungsfristen werden im § 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Der Gesetzestext besagt, dass in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen (14 Tage) einzuhalten sind. Nach 6 Monaten sind 4 Wochen Kündigungsfrist einzuhalten.

Die Kündigungsfrist kann im Arbeitsvertrag individuell vereinbart werden. Sie kann verlängert, aber nicht verkürzt werden. Kündigungsfristen gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gleichen Umfang.

Exkurs in den gesetzlichen Kündigungsschutz

Wie bereits erwähnt, tritt nach 6 Monaten Arbeitstätigkeit automatisch der gesetzliche Kündigungsschutz in Kraft. Das Unternehmen muss allerdings mindestens 10 Angestellte beschäftigen. Auszubildende sind bei der Zählung ausgeschlossen.

Für Schwerbehinderte beginnt der besondere Kündigungsschutz nach Ablauf von 6 Monaten. Bei Schwangeren beginnt er dagegen sofort, also unter Umständen sogar ab dem ersten Arbeitstag.

Probezeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis

Die Dauer der Probezeit ist im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt. Für einfache Tätigkeiten sind 3 bis 4 Monate angemessen. Üblicherweise wird eine Dauer von 6 Monaten vereinbart, das entspricht auch dem Zeitraum für das Inkrafttreten des gesetzlichen Kündigungsschutzes. Für komplexe Tätigkeiten sind Probezeiten von 9 oder sogar 12 Monaten denkbar.

Eine längere Probezeit macht für den Arbeitgeber allerdings nur wenig Sinn, da nach 6 Monaten der Arbeitnehmer in jedem Fall aufgrund des gesetzlichen Kündigungsschutzes schwieriger kündbar ist. Dagegen kann der Arbeitnehmer zu jeder Zeit innerhalb der verlängerten Probezeit ordentlich kündigen und muss nur die verkürzte Kündigungsfrist aus der Probezeit einhalten. Üblicher ist daher eher die Vereinbarung einer kürzeren Probezeit.

Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nach einer bestimmten Zeit und nicht durch Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist bei befristeten Arbeitsverträgen somit generell ausgeschlossen (§ 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG). Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann die ordentliche Kündigung allerdings ermöglicht werden.

Ist in einem befristeten Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so wird durch diesen Sachverhalt eine ordentliche Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit ermöglicht. Dabei sind die gleichen Regeln wie bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beachten.

Probezeit in der Berufsausbildung

Bei der Berufsausbildung finden die gesetzlichen Regelungen aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) Anwendung. Das Berufsbildungsgesetz schreibt eine Probezeit zwischen einem Monat und 4 Monaten vor (§ 20 BBiG), üblich sind 4 Monate. Die Probezeit wird im Berufsausbildungsvertrag vereinbart. Ist im Ausbildungsvertrag eine längere Probezeit als 4 Monate enthalten, so ist die Vereinbarung ungültig.

Gut zu wissen!
Wenn der Auszubildende bereits früher im Unternehmen beschäftigt wurde, zum Beispiel im Rahmen eines Praktikums oder als Werkstudent, kann die Probezeit verkürzt werden. Bei Krankheit von mehr als 1/3 der Probezeit kann die Probezeit dagegen verlängert werden.

Für Auszubildende gibt es, im Gegensatz zur Festanstellung, innerhalb der Probezeit keine Kündigungsfrist (§ 22 Absatz 1 BBiG). Ausnahme bildet der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte und Schwangere.

Probezeit im Praktikum

Grundsätzlich ist hier zwischen freiwilligem und verpflichtendem Praktikum zu unterscheiden. Ein freiwilliges Praktikum ist wie eine Ausbildung einzuordnen. Somit gilt das Berufsbildungsgesetz, welches eine Probezeit zwischen 1 und 4 Monaten vorschreibt. Für ein Pflichtpraktikum findet das Berufsbildungsgesetz allerdings keine Anwendung. Damit gibt es auch keine Regelungen zur Probezeit.

Urlaub in der Probezeit

Probezeit und Urlaub sind nicht miteinander verknüpft. Sie können in der Probezeit Urlaub nehmen – aber nur anteilig! Für jeden geleisteten Monat steht Ihnen 1/12 des vereinbarten Jahresurlaubes zu. Es gibt keine Urlaubssperre in der Probezeit.

Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit dürfen Sie über den vollen Urlaubsanspruch des laufenden Jahres verfügen. Die gesetzliche Grundlage schafft § 4 („Wartezeit“) im Bundesurlaubsgesetz.

Haben Sie bereits vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages eine Urlaubsreise gebucht, sprechen Sie das bitte im Vorstellungsgespräch an. Meist gibt es dazu individuelle Vereinbarungen, die auch schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden können.

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