Lohnfortzahlung und Krankengeld

Lohnfortzahlung und Krankengeld

Informationen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und zum Krankengeld

Autor: Dipl.-Wirt.-Inf.
Beitrag aktualisiert: 28.06.2020
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Jeder Arbeitnehmer hat im Krankheitsfall das Anrecht der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Gesetzliche Grundlage bildet das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

So steht in EFZG § 3 Absatz 1
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Der Anspruch besteht also für einen Zeitraum von 6 Wochen ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Zeitraum kann im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag anders geregelt werden, mit der Bedingung, dass der Arbeitnehmer durch die Änderung nicht schlechter als bei der gesetzlichen Regelung gestellt werden darf. Der Anspruch der Entgeltfortzahlung beträgt 100% des normalen Arbeitsentgelts.

Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht durch grobes Verschulden oder Vorsatz verursacht worden sein. Unachtsamkeit führt dagegen nicht zum Ausschluss.

Die Krankmeldung

Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mit der voraussichtlichen Dauer mitgeteilt werden. Die eigentliche Krankheit braucht dabei nicht genannt zu werden. Wenn die Erkrankung länger als 3 Kalendertage andauert, muss dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Form eines ärztlichen Attests vorgelegt werden. Der Arbeitgeber hat allerdings das Recht, schon ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen (§ 5 Absatz 1 EFZG). Abweichende Regelungen finden sich im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nur unter bestimmten Bedingungen!

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht nur für Arbeitnehmer, die seit mindestens 4 Wochen im Unternehmen beschäftigt sind. Diese Einschränkung regelt § 3 Absatz 3 EFZG. Die Wartezeit kann einzelvertraglich zugunsten des Arbeitnehmers neu geregelt werden. In dem Fall, dass der Arbeitnehmer innerhalb der Wartezeit krank wird und er in der gesetzlichen Krankenkasse Mitglied ist, zahlt die Krankenkasse an den Versicherten statt der Lohnfortzahlung Krankengeld. Der 6-wöchige Zeitraum der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber beginnt nach der Wartezeit.

Neue Krankheitsperioden innerhalb des Zeitraums der Lohnfortzahlung erhöhen die Dauer der Lohnfortzahlung nicht. Nach dem Ablauf der 6 Wochen ermöglichen unabhängige bzw. neu auftretende Erkrankungen wieder 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Verursacht allerdings innerhalb von 12 Monaten dieselbe Krankheit eine erneute Arbeitsunfähigkeit und hat der Arbeitnehmer zwischenzeitlich nicht 6 Monate die Arbeit aufgenommen, dann wird der Anspruch auf 6 Wochen zusammengerechnet.

Wann endet die Entgeltfortzahlung?

Die Zahlung endet mit der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, bspw. bei einer Befristung oder bei der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer (Ausnahmen beachten!).

Wann darf dem Arbeitnehmer gekündigt werden?

Für eine wirksame Kündigung durch den Arbeitgeber müssen alle folgenden Punkte zutreffen:

  • negative Gesundheitsprognose
    Eine negative Gesundheitsprognose liegt vor, wenn innerhalb von zwei Jahren keine Besserung zu erwarten ist oder infolge von Kurzerkrankungen innerhalb von zwei Jahren 30 Krankheitstage entstehen.
  • Interessensabwägung
    Hier muss der Arbeitgeber die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers berücksichtigen. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer an anderer Stelle im Unternehmen eingesetzt werden kann.
  • Weiterbeschäftigung ist eine nicht mehr hinzunehmende Belastung
    Das ist der Fall, wenn zum Beispiel infolge des Ausfalls des Mitarbeiters Vertretungen bezahlt, Überstunden durch andere Mitarbeiter geleistet oder wiederholt durch Kurzerkrankungen Lohnfortzahlungen entrichtet werden müssen. Die Ausfallzeiten des Mitarbeiters behindern erheblich die betrieblichen Abläufe.

Arbeitnehmer können bei einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Das muss allerdings innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Kündigung geschehen! Anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam.

Wie geht es nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiter?

Ist der Arbeitnehmer nach 6 Wochen immer noch arbeitsunfähig und ist er in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so zahlt nun die Krankenkasse Krankengeld. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt 70 Prozent des Bruttogehalts, maximal aber 90% des Nettogehalts. Als Bemessungsgrundlage werden die letzten 3 Arbeitsmonate ohne Überstunden und Sonderzahlungen herangezogen. Der Arbeitnehmer muss für den Zeitraum die Arbeitnehmer-Anteile der Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung weiter zahlen. Krankenversicherungsbeiträge sind dagegen nicht zu zahlen.

Anders verhält es sich bei Arbeitnehmern, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichert sind. In diesen Fällen gibt es Krankentagegeld. Die Konditionen zum Krankentagegeld werden durch individuelle Tarife festgelegt.

Wie lange wird durch die Krankenkasse Krankengeld gezahlt?

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt Krankengeld wegen ein und derselben Krankheit für maximal 78 Wochen in 3 Jahren. Dieser Zeitraum verringert sich um die Zeit der Lohnfortzahlung. Daher wird Krankengeld im Regelfall für maximal 72 Wochen gezahlt.

Nach Ablauf der 72 Wochen endet die Zahlungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkasse und der Versicherte wird ausgesteuert, die Mitgliedschaft endet. Der Arbeitnehmer ist dann nicht mehr kranken- und pflegeversichert! Es bleibt natürlich die Möglichkeit, sich freiwillig versichern zu lassen. Die Beiträge sind allerdings sehr hoch. Daher lohnt es sich oft, unabhängig von einem bestehenden Arbeitsvertrag, einen Antrag auf Arbeitslosengeld auf Basis der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu stellen (§ 145 SGB III). Denn wer Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht, ist automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Beiträge für den Versicherten zahlt dann die Arbeitsagentur.

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