Wer betreut mein Kind, wenn die Kindertagesstätte aufgrund eines Streiks geschlossen ist?
Ihre Pflichten als Arbeitnehmer
Die ungeplante Schließung der Kita bedeutet für die Eltern eine große Herausforderung, insbesondere dann, wenn beide Elternteile als Arbeitnehmer tätig sind und dringend auf die Kinderbetreuung angewiesen sind. Als Arbeitnehmer haben Sie die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über eine bevorstehenden Ausfall zu unterrichten. Im Falle eines drohenden Streiks der Kindertagesstätte gilt das, wenn Sie damit rechnen, dass Sie keine Unterbringungsmöglichkeit für Ihr Kind finden werden und so zu Hause bleiben müssten.
Wenn Sie der Arbeit einfach so fernbleiben, wird das als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet. Das kann verschiedene Konsequenzen mit sich führen, von Lohnkürzungen bis zur Kündigung. Haben Sie keine Angst davor, den Arbeitgeber zu informieren! Der Arbeitgeber ist auch nur ein Mensch. Unter Umständen wird Ihnen ein Ausweg angeboten, an den Sie selbst gar nicht gedacht haben. Oft sind noch andere Mitarbeiter vom Streik betroffen, für die ebenfalls eine (gemeinsame) Lösung gefunden werden muss.
Ihre Rechte als Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach § 616 BGB, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Das gilt allerdings nicht bei Beeinträchtigungen durch den Streik eines Dienstleisters, egal ob sich um ein Kita handelt oder die Deutsche Bahn.
Der Arbeitgeber muss Ihren Ausfall also nicht bezahlen. Eine Ausnahme besteht für kurzfristig angekündigte Streiks. Kurzfristig ist nicht genau definiert und wäre im konkreten Falle zu prüfen. Eine Ankündigung des Streiks über das Wochenende oder 24 Stunden vorher, fällt meist unter „Kurzfristigkeit“. Dann liegt das Verschulden nicht bei Ihnen und der Arbeitgeber muss Ihren Lohn weiterzahlen. Das funktioniert natürlich nur 1 bis 2 Tage. Dann ist die Kurzfristigkeit nicht mehr gegeben.
Wichtig:
Der Paragraph 616 BGB kann im Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder abweichend definiert werden. Prüfen Sie daher Ihren Vertrag auf entsprechende Klauseln.
Die Kita streikt … welche alternativen Unterbringungsmöglichkeiten gibt es?
Nehmen Sie Urlaub
Das ist zumeist die einfachste Lösung, solange Sie noch über Urlaubsanspruch verfügen. Das wird zugegebenermaßen ein ungeplanter Urlaub, aber nutzen Sie trotzdem die freie Zeit, um mit Ihrem Kind etwas zu unternehmen und gemeinsam ein schöne Zeit zu verbringen.
Beachten Sie, dass der Arbeitgeber Ihren Urlaubsantrag verweigern darf, wenn es wichtige betriebliche Gründe gibt. Prüfen Sie bitte, ob Sie noch Überstunden haben, die abgebaut werden könnten.
Arbeiten Sie im Home-Office
Viele Unternehmen bieten Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, Ihre Arbeit von zu Hause aus im „Home-Office“ zu erledigen. Das ist natürlich von der Art Ihrer Tätigkeit abhängig. In der Telekommunikationsbranche ist Heimarbeit aber oft möglich.
Nehmen Sie Ihr Kind mit auf Arbeit
Sie können Ihr Kind mit auf die Arbeitsstelle nehmen, wenn der Vorgesetzte nichts dagegen hat, andere Kollegen nicht in Ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt werden und das Wohl des Kindes gesichert ist (keine Gefahren am Arbeitsplatz). Die Möglichkeit wird in der Regel nur über einen sehr begrenzten Zeitraum, zum Beispiel für einen Tag, gewährt.
Nur um es noch einmal zu betonen, sprechen Sie das unbedingt vorher mit Ihrem Vorgesetzten ab und stellen Sie alle Beteiligten nicht vor vollendete Tatsachen.
Tipp:
Die Frage, ob Sie Ihr Kind mit auf Arbeit bringen dürfen, sollte im Übrigen auch gestellt werden, wenn Sie das eigentlich nicht wollen. Schließlich signalisieren Sie damit dem Arbeitgeber, dass Sie gewillt sind, zur Arbeit zu kommen.
Beaufsichtigen Sie als Paar abwechselnd Ihr Kind
Wenn beide Elternteile arbeiten, besteht eventuell die Möglichkeit, sich mit der Beaufsichtigung des Kindes abzuwechseln. Den einen Tag übernehmen Sie, den nächsten Tag dafür Ihr Lebenspartner. Oder Sie haben Gleitzeit, dann können Sie die Betreuung noch besser kombinieren, eventuell sogar über den Tag hinweg.
Betreuung durch Bekannte und Verwandte
Hier zahlt es sich aus, Großeltern in unmittelbarer Nähe zu Ihrem Wohnort oder Arbeitsort zu haben. Vielleicht haben Sie auch befreundete Eltern, die auf Ihr Kind aufpassen können?
Zusammenschluss mit anderen Eltern
Bei einem Kita-Streik sind zwangsläufig noch weitere Eltern betroffen. Unter Umständen besteht die Möglichkeit, sich bei der Betreuung mit den anderen Eltern zusammenzuschließen. So betreut immer jemand mehrere Kinder. Achten Sie aber darauf, dass nicht zu viele Kinder von einer Person betreut werden. Bei drei Kindern sollte das Maximum liegen!
offizielle Notfallbetreuung
Behörden sind durch einen Kita-Streik nicht komplett handlungsunfähig. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder Stadt, ob eine Notfallbetreuung organisiert wurde.
unbezahlte Freistellung
Das ist natürlich mit persönlichen Einbußen verbunden, denn Sie bekommen für den Ausfall kein Geld. Zudem haben Sie auf eine unbezahlte Freistellung, ebenso wie beim Erholungsurlaub, kein Anrecht. Die Freistellung kann vom Arbeitgeber verweigert werden, wenn es wichtige betriebliche Gründe gibt, die dem entgegenstehen.
kostenpflichtige Betreuungsmöglichkeiten
Unter die kostenpflichtigen Betreuungsmöglichkeiten fallen zum Beispiel Baby-Sitter und Tagesmütter. Geeignete Kontaktdaten finden Sie im Internet oder in den Gelben Seiten. Sie können sich auch beim Notmütterdienst erkundigen. Der Notmütterdienst ist ein Verein, der sich neben der Seniorenbetreuung auch um die Kinderbetreuung kümmert.
Die Betreuung durch eine Tagesmutter oder den Baby-Sitter ist mit Kosten verbunden, die Sie selbst zu tragen haben. Sie bekommen die Kosten nicht erstattet!
Ich habe keine Betreuung für mein Kind gefunden? Was nun?
Wenn es keine Ersatzbetreuung gibt, dann beachten Sie bitte, dass Sie für Ihr Kind die Aufsichtspflicht haben. Aufsichtspflicht geht vor Arbeitspflicht. Im Vordergrund steht immer das Wohl des Kindes!
Es bleibt Ihnen dann also nichts anderes übrig, als Ihr Kind selbst zu betreuen. In diesem Fall kann Ihnen von Ihrem Arbeitgeber nicht gekündigt werden. Auch mit einer Abmahnung ist nicht zu rechen. Ihnen obliegt jedoch die Beweispflicht dafür, dass Sie keine alternative Unterbringung gefunden haben.
Ein wichtiger Punkt noch …
Bekomme ich den Ausfall durch die Kita bezahlt?
(Eigentlich) nein, dazu besteht keine gesetzliche Grundlage. Streiks sind gesetzlich erlaubt und fallen unter höhere Gewalt. Zudem ist die Haftung für (gewisse) Ausfallszeiten meist im Betreuungsvertrag zwischen Kindertagesstätte und Eltern ausgeschlossen.
Fragen Sie aber trotzdem bei Ihrer Stadt, Gemeinde und dem Träger der Kita nach, am besten telefonisch. Manchmal erlässt die Einrichtung aus Kulanz anteilig die Kosten. Sie müssen dann einen Antrag auf Rückerstattung beim jeweiligen Träger einreichen. Das lohnt sich allerdings nur bei langen unbefristeten Streiks, die gern auch mal über mehrere Wochen gehen. Ansonsten sparen Sie sich den Aufwand.
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