Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch

Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch

Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch unzulässig und was sollte man antworten?

Wie sieht Ihre Familienplanung aus? Welcher Glaubensrichtung gehören Sie an? Waren Sie in den letzten Jahren eigentlich häufiger krank? Auch solche persönlichen Fragen können im Bewerbungsgespräch an Sie gestellt werden. Aber welche Fragen darf man beim Vorstellungsgespräch nicht stellen und wie reagiert man als Bewerberin oder Bewerber auf unzulässige Fragen?

Welchen Fragen gelten im Vorstellungsgespräch als unzulässig?

Fragen zu Ihrer Person und Ihrer Familie, die inhaltlich nichts mit der Stelle zu tun haben, darf der Personalverantwortliche nicht stellen. Grundlage bildet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) der Bundesrepublik Deutschland, das eine Diskriminierung verhindern soll. Dennoch werden solche persönlichen Fragen gestellt, ob aus Neugierde oder einfach nur, um herauszufinden, wie Sie mit diesen Fragen umgehen.

Fragen zu folgenden Themen gelten im Bewerbungsgespräch als unzulässig:

  • Schwangerschaft
  • Familienplanung
  • Parteizugehörigkeit
  • Religionszugehörigkeit
  • Mitglied in einer Gewerkschaft
  • Vermögensverhältnisse und Schulden *
  • Vorstrafen *
  • Privatleben / sexuelle Neigungen und Vorlieben

* soweit nicht für die Arbeitsstelle relevant

Wie kann ich auf unzulässige Fragen reagieren?

Prinzipiell haben Sie drei Möglichkeiten:

  1. die Antwort verweigern
  2. die Unwahrheit sagen
  3. die Frage wahrheitsgemäß beantworten

Doch welche Option ist in welcher Situation angebracht?

Schweigen

Unzulässige Fragen brauchen Sie grundsätzlich nicht zu beantworten. Sie können Ihren Gesprächspartner also darauf hinweisen, dass es sich um eine unzulässige Frage handelt, die Sie nicht beantworten möchten. Eigentlich brauchen Sie nicht einmal einen Grund für die Nichtbeantwortung zu nennen. Ihr Schweigen führt allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verstimmung beim Personalverantwortlichen. Eine negative Entscheidung ist damit meist vorprogrammiert.

Lügen

Fragen zu obigen Themen brauchen auch nicht wahrheitsgemäß beantwortet zu werden. Sie haben das Recht zur Lüge. Selbst wenn Sie aktuell schwanger wären und dem Arbeitgeber auf die Frage nach der Familienplanung sagen, dass keine Kinder erwartet und geplant sind, müssen Sie mit keinen arbeitsrechtlichen Folgen rechnen. Das ist sogar dann der Fall, wenn Sie zunächst infolge einer Schwangerschaft gar nicht an dem Arbeitsplatz arbeiten dürften und vom Beschäftigungsverbot Gebrauch machen. Bei diesen konkreten Beispiel seit allerdings hinzugefügt, dass es keine Regelungen zu befristeten Arbeitsverhältnissen gibt, bei denen die Frau unter Umständen nie die Stelle antreten darf.

Wenn Sie sich für eine Lüge entscheiden, achten Sie unbedingt darauf, Ihre Antwort glaubhaft wirken zu lassen. Der Arbeitgeber darf keinesfalls merken, dass Sie die Unwahrheit sagen.

Wahrheit

Natürlich dürfen Sie eine unzulässige Frage auch wahrheitsgemäß beantworten. Bedenken Sie allerdings, dass sich die Antwort eventuell negativ auf den Entscheidungsprozess auswirken kann.

Bestimmte Dinge können Sie dem Arbeitgeber auch nicht verheimlichen. In einem Bewerbungsgespräch gelten zum Beispiel Fragen nach der Konfession als unzulässig. Es ist allerdings höchst unwahrscheinlich, dass Sie wegen Ihres Glaubens abgelehnt werden. Spätestens aus der Lohnsteuerkarte erhält der Arbeitgeber ohnehin diese Information und in den ersten 6 Monaten sind Sie aufgrund des fehlenden gesetzlichen Kündigungsschutzes jederzeit ohne Angabe von Gründen kündbar.

Gleiches gilt bei Vorstrafen. Wer etwas auf dem Kerbholz hat, sollte besser eine gute Begründung haben, als zu schweigen oder gar zu lügen. Zulässig oder nicht, es kommt sowieso raus, spätestens nach der Einstellung.

Wann müssen "unzulässige" Fragen wahrheitsgemäß beantwortet werden?

Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. Wie eingangs erwähnt, darf der Arbeitgeber alles erfragen, was unmittelbar für die Durchführung der Tätigkeit von Bedeutung ist. Das kann sich auch auf Themenkomplexe erstrecken, die eigentlich als unzulässig gelten.

So muss ein Kassierer Fragen nach Vorstrafen wahrheitsgemäß beantworten. Bei Tendenzarbeitgebern sind Fragen zur Partei- und Religionszugehörigkeit erlaubt, denn bei diesen Einrichtungen liegt der Arbeit eine bestimmte politische, ethische oder religiöse Einstellung zugrunde. So gehören zu Tendenzarbeitgebern u.a. Parteien und Kirchen. Fragen zu Krankheiten und Allergien sind bei Tätigkeiten im Gesundheitsbereich und bei der Lebensmittelherstellung zulässig, eventuell muss sogar ein Gesundheitszeugnis vorgelegt werden.

Daher prüfen Sie immer tätigkeitsbezogen und interessensbezogen, ob eine vermeintlich unzulässige Frage nicht doch zulässig ist. Wenn Sie sich hier verzetteln, kann eine Lüge die fristlose Kündigung oder die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung bedeuten.

Egal, ob Sie sich für Schweigen, Lügen oder die wahrheitsgemäße Beantwortung einer unzulässigen Frage entscheiden, bleiben Sie immer locker und freundlich. Unzulässige Fragen sind keine verbotenen Fragen! Oft wird man nur getestet.

Dossier Vorstellungsgespräch